Karim Maizar
Karim Maizar ist Partner in unserem Zürcher Büro und ein leidenschaftlicher Start-up-Anwalt. Als Mitbegründer und Leiter des Startup Desk der Kanzlei hat er die Bemühungen der Kanzlei geleitet, sich als eine der führenden Schweizer Anwaltskanzleien für Unternehmer und ihre Investoren zu etablieren, die die Grenzen der Technologie verschieben und marktverändernde Innovationen vorantreiben.
Über mich
In seiner Funktion arbeitet Karim mit vielen der vielversprechendsten Schweizer Technologie- und Life-Sciences-Start-ups in allen Phasen ihres Wachstums zusammen. Von der Ausgründung aus Universitäten und ersten Seed-Runden bis hin zu Wachstumsfinanzierungsrunden und Exit-Transaktionen. Karim hat auch umfangreiche Erfahrung in der Beratung von VCs, strategischen Investoren (einschliesslich CVCs) und Business Angels im Rahmen ihres Engagements bei Schweizer Start-ups. Karim tritt regelmässig als Referent in seinem Fachgebiet auf und hält Workshops für Gründerinnen und Gründer in der ganzen Schweiz. Er ist eng mit dem Innovation and Entrepreneurship Lab der ETH Zürich verbunden und fungiert als Coach beim BioEntrepreneurship & Innovation Program der Universität Zürich. Er ist auch Vorstandsmitglied der Swiss Entrepreneurs & Startup Association (SWESA), Mitglied des Legal & Tax Chapters der Swiss Private Equity and Corporate Finance Association (SECA) und sitzt in der Jury des jährlichen Swiss Top100 Startup Awards. Mit seinem stetigen Einsatz für Start-ups und Venture-Capital-Transaktionen und seiner Begeisterung für das Schweizer Start-up-Ökosystem gehört er zu den führenden Startup Anwälten in der Schweiz. Im Jahr 2019 wurde er von Bilanz/Handelszeitung/Le Temps als einer der Top 100 „Digital Shapers“ der Schweiz ausgezeichnet.
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Weitere Beiträge
EU-Aufsicht für schweizerische Gesellschaften?, in: , Nr. 240, S. 31
Karim MaizarDie Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) im europäischen Kontext, in: Festschrift Beiträge zum Handelsrecht 2015
Karim MaizarKommentierung der Art. 663bbis, 663c, 727, 727a, 727b, 727c, 728c und 729c sowie Art. 816 und 906 f. OR in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter (Hrsg.), Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, 4. Auflage
Karim MaizarDie Willensbildung und Beschlussfassung der Aktionäre in schweizerischen Publikumsgesellschaften: Grundlagen – Analysen – Ansätze einer Reform, Diss. Zürich 2012
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