
1. Oktober 2020Newsletter
Newsletter 4/2020: Abschluss der Totalrevision des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG)
ÜberblickNach langem Hin und Her hat das Schweizer Parlament nach Bereinigung der letzten Differenzen im Rahmen seiner Schlussabstimmung vom 25. September 2020 die Totalrevision des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) verabschiedet. Gerne informieren wir Sie hiermit kurz über den Hintergrund der Gesetzesvorlage und vor allem über die wichtigsten Neuerungen. Mit der Totalrevision sollte das in die Jahre gekommene Schweizer Datenschutzgesetz (datiert aus dem Jahr 1992) an die heutigen gesellschaftlichen und technologischen Verhältnisse angepasst und den jüngeren und moderneren Regelungen im europäischen Datenschutzumfeld (insb. EU-DSGVO) angenähert werden. Zentral waren dabei namentlich die folgenden vier Aspekte:
Entsprechend werden in Zukunft bei der Bearbeitung von Personendaten verschärfte Regelungen zu beachten sein, mit welchen Sie sich frühzeitig auseinandersetzen sollten, um Ihr Datenschutz-Konzept bis zum Inkrafttreten des revidierten Gesetzes überprüfen und – wo nötig – anpassen zu können (z.B. Erstellen von Datenschutzerklärungen sowie gegebenenfalls Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten, Anpassung der Datenbearbeitungsprozesse, Ernennung eines Datenschutzbeauftragten, Abschluss von Auftragsdatenbearbeitungsverträgen etc.). Nach Ablauf der 100-tägigen Referendumsfrist wird der Bundesrat über das Inkrafttreten bestimmen. Das revidierte Datenschutzgesetz (nachfolgend „revDSG") wird dementsprechend wohl nicht vor dem 1. Januar 2022 in Kraft treten, zumal auch noch die entsprechende Verordnung (VDSG) anzupassen ist.
Wichtige NeuerungenWir beschränken uns im Nachfolgenden auf die wichtigsten Neuerungen gegenüber dem geltenden Recht: Kein Schutz von Daten juristischer PersonenWährend das geltende DSG auf Daten sowohl natürlicher als auch juristischer Personen anwendbar ist, beschränkt das revDSG den Geltungsbereich – gleich wie die EU-DSGVO – auf Daten natürlicher Personen. Besonders schützenswerte PersonendatenDas revDSG erweitert die Auflistung von Daten, welche als besonders schützenswert gelten und damit an qualifizierte Rechtsfolgen knüpfen (u.a. bei der Einwilligung, der Datenschutz-Folgenabschätzung, der Bekanntgabe an Dritte sowie der Kreditwürdigkeitsprüfung). So werden genetische Daten sowie biometrische Daten (z.B. Fingerabdruck), die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, neu ebenfalls als besonders schützenswert qualifiziert. Profiling und Profiling mit hohem RisikoOb nebst „gewöhnlichem" Profiling ein „Profiling mit hohem Risiko" ins Gesetz aufgenommen werden soll, war die am heftigsten umstrittene und meist diskutierte Frage der gesamten Vorlage. Schliesslich folgten die Räte den Anträgen der Einigungskonferenz, wonach Profiling mit hohem Risiko gesetzlich definiert und speziell geregelt werden soll. So muss bei einem Profiling mit hohem Risiko eine allenfalls erforderliche Einwilligung ausdrücklich sein. Zudem entfallen das berechtigte Interesse des Verantwortlichen und damit sein Rechtfertigungsgrund für eine Persönlichkeitsverletzung, wenn seine Datenbearbeitungen zur Prüfung der Kreditwürdigkeit ein Profiling mit hohem Risiko beinhaltet. Profiling mit hohem Risiko soll vorliegen, wenn Personendaten automatisiert bearbeitet werden und eine Verknüpfung von Daten die Beurteilung „wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit" erlaubt. Die gesetzliche Definition ist sehr offen und eine Abgrenzung zu „normalem" Profiling wird in der Praxis nicht einfach sein. Allenfalls wird hierzu die Verordnung noch weitere Klärung bringen. Jedenfalls bedeutet diese Änderung, dass für eine Kreditfähigkeitsprüfung, bei welcher ein Profiling mit hohem Risiko eingesetzt wird, in Zukunft sichergestellt sein muss, dass sämtliche Bearbeitungsgrundsätze eingehalten werden oder ein anderer Rechtfertigungsgrund (insb. Einwilligung durch die betroffene Person) vorliegt. Verzeichnis über DatenbearbeitungenDas revDSG sieht – wie die EU-DSGVO – sowohl für den Verantwortlichen als auch für den Auftragsbearbeiter eine Pflicht zur Führung eines Verzeichnis ihrer jeweiligen Datenbearbeitungen vor. Das jeweilige Verzeichnis muss mindestens die vom Gesetz aufgeführten Angaben enthalten. Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt. Diese Ausnahmen sind in der Verordnung noch zu regeln. AuftragsbearbeiterGemäss revDSG kann ein Auftragsbearbeitungsverhältnis mittels Vertrag oder durch Gesetz begründet werden. Voraussetzung ist – gleich wie unter geltendem Recht – dass der Auftragsbearbeiter die Daten so bearbeitet, wie es der Verantwortliche selbst tun dürfte. Neu ist – wie in der EU – eine Übertragung der Datenbearbeitung an einen Unterauftragnehmer nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen zulässig, damit dieser (zumindest indirekt) die Kontrolle über die Datenbearbeitung behält, und, dass der Verantwortliche sich zu vergewissern hat, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten. Ansonsten ändert sich hier wenig. Insbesondere untersteht der Auftragsbearbeitungsvertrag weiterhin keinen besonderen Formvorschriften. Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche VoreinstellungenDas revDSG enthält – wie die EU-DSGVO – die Grundsätze „Privacy-by-Design" und „Privacy-by-Default". Der Verantwortliche muss die Datenbearbeitung ab der Planung technisch und organisatorisch so ausgestalten, dass die Datenschutzvorschriften, insb. die Bearbeitungsgrundsätze, eingehalten werden (Privacy-by-Design). Zudem muss er die Voreinstellungen, bspw. bei Apps oder Websites, so ausgestalten, dass die Bearbeitung der Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist (Privacy-by-Default). Ausbau der InformationspflichtenGemäss revDSG müssen der betroffenen Person bei der Beschaffung von Personendaten neu folgende Mindestinformationen mitgeteilt werden:
Falls die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden, müssen der betroffenen Person auch der Staat oder das internationale Organ und ggf. die Garantien zum Schutz der Personendaten mitgeteilt werden. Ausbau der AuskunftspflichtenDas revDSG sieht gegenüber dem geltenden DSG erweiterte Auskunftspflichten vor. Neu beschränkt sich die Auskunftspflicht nicht mehr auf die abschliessend definierten Mindestinformationen (worunter neu auch Angaben über Aufbewahrungsdauer, Auslandtransfers und automatisierte Einzelentscheide fallen), sondern umfasst jede Information, welche für die betroffene Person erforderlich ist, um ihre Rechte nach revDSG geltend zu machen. Immerhin gilt für die Auskunft über die „bearbeiteten Personendaten" neu ebenfalls, dass diese Daten „als solche" mitzuteilen bzw. herauszugeben sind. Damit dürfte klargestellt worden sein, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch kein Recht auf Urkundenedition bzw. Aktenherausgabe darstellt. Recht auf DatenübertragbarkeitDas revDSG sieht ein Recht auf Datenherausgabe und -übertragung („Datenportabilität") vor. Demnach kann die betroffene Person vom Verantwortlichen – in der Regel kostenlos – die Herausgabe ihrer Personendaten in einem gängigen elektronischen Format bzw. deren Übertragung an einen anderen Verantwortlichen verlangen, wenn der Verantwortliche die Daten automatisiert bearbeitet und die Daten mit der Einwilligung der betroffenen Person oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages bearbeitet werden. Automatisierte EinzelfallentscheidungDas revDSG sieht vor, dass der Verantwortliche die betroffene Person über eine Entscheidung, die ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und die für sie mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, informieren muss. Die betroffene Person muss die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt darzulegen und kann verlangen, dass die Entscheidung von einer natürlichen Person überprüft wird. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person steht und ihrem Begehren stattgegeben wird oder die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat, dass die Entscheidung automatisiert erfolgt. Datenschutz-FolgenabschätzungGemäss revDSG ist der Verantwortliche verpflichtet, eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen, wenn eine Datenbearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann. Ein solch hohes Risiko kann sich aus der Art, dem Umfang, den Umständen und dem Zweck der Bearbeitung ergeben. In einer Datenschutz-Folgenabschätzung müssen die geplante Bearbeitung und die damit entstehenden Risiken sowie geeigneten Massnahmen, um letzteren zu begegnen, umschrieben werden. Ausnahmen sind unter Umständen möglich, wenn der Verantwortliche einen Verhaltenskodex einhält. Meldung von Verletzungen des DatenschutzesVerantwortliche haben dem EDÖB gemäss revDSG im Falle einer Datenschutzverletzung so rasch als möglich Meldung zu erstatten, wenn ein grosses Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen besteht. Der Verantwortliche muss – vorbehältlich gewisser Ausnahmen – auch die betroffene Person darüber informieren, wenn es zu ihrem Schutz erforderlich ist oder der EDÖB es verlangt. Der Auftragsbearbeiter muss eine Verletzung der Datensicherheit dem Verantwortlichen (nicht dem EDÖB und/oder dem Betroffenen) so rasch als möglich melden. SanktionenGemäss revDSG können natürliche Personen insbesondere bei einer vorsätzlichen Verletzung der Informations- und Auskunftspflichten sowie bei einer vorsätzlichen Verletzung der Sorgfaltspflichten, neu mit einer Busse von bis zu CHF 250'000.00 (bisher max. CHF 10'000.00) bestraft werden. Fehlende Datenschutz-Compliance birgt künftig also nicht nur Reputationsrisiken für die Unternehmen, sondern kann auch einschneidende strafrechtliche Konsequenzen für die fehlbaren Mitarbeiter persönlich mit sich bringen.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen zu dienen und stehen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.
Autor/Innen dieses Textes: Cornelia Stengel Luca Stäuble Nicolas Mosimann Christophe Rapin Stefano Perucchi Kontakte![]() Christophe RapinTel. +41 58 200 33 30 Fax +41 58 200 33 11 christophe.rapin@kellerhals-carrard.ch ![]() Dr. Nicolas MosimannTel. +41 58 200 30 49 Fax +41 58 200 30 11 nicolas.mosimann@kellerhals-carrard.ch ![]() Stefano PerucchiTel. +41582003100 Fax +41582003111 stefano.perucchi@kellerhals-carrard.ch ![]() Prof. Dr. Cornelia StengelTel. +41 58 200 39 00 Fax +41 58 200 39 11 cornelia.stengel@kellerhals-carrard.ch |