27. giugno 2024Articoli d’attualitàGenerale

Weitergehende Transparenzvorschriften über Nachhaltigkeitsaspekte

Vorschlag des Bundesrates: Vernehmlassung zur Anpassung des OR an die CSRD

Am 26. Juni 2024 hat der Bundesrat die Vernehmlassungsvorlage[1] für eine Anpassung des Obligationenrechts (OR) im Bereich der nichtfinanziellen Berichterstattung (Art. 964a ff. OR) sowie der damit verbundenen Bestimmungen im Revisionsaufsichtsgesetz und im Strafgesetzbuch veröffentlicht. Ziel der Vorlage ist gemäss Bundesrat die Anpassung des schweizerischen Rechts an das Recht der EU, namentlich an die CSRD. Die erst per 1. Januar 2023 eingeführten Berichterstattungspflichten – neu: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte – sollen gewichtige Änderungen erfahren, insbesondere was den Anwendungsbereich, den Umfang der Berichterstattung sowie deren Prüfung betrifft. Nachfolgend werden die wesentlichen Neuerungen kurz beleuchtet.

 

Anwendungsbereich

Zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte im Sinne der neuen Bestimmungen sollen alle Unternehmen verpflichtet sein, die entweder

  1. eine Gesellschaft des öffentlichen Interesses (Publikumsgesellschaften mit kotierten Beteiligungspapieren und bestimmte FINMA-unterstellte Gesellschaften) sind oder (bisher: und, d.h., es werden neu u.a. auch nicht kotierte Unternehmen erfasst);
  2. bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Massgebend ist die Überschreitung von zwei der folgenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren:

            a. Bilanzsumme von CHF 25 Mio. (bisher: CHF 20 Mio.);

            b. Umsatzerlös von CHF 50 Mio. (bisher: CHF 40 Mio.);

            c. 250 Vollzeitstellen (FTE) im Jahresdurchschnitt (bisher: 500).

   3. Ebenfalls verpflichtet sind Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind, sofern sie zusammen mit ihren       kontrollierten Gesellschaften die Bedingungen der obgenannten Ziffer 2 erfüllen. Damit sind die Schwellenwerte konsolidiert zu betrachten.

Vom Anwendungsbereich dieser Pflichten ausgenommen sind Unternehmen, die von einem pflichtigen Unternehmen gemäss OR oder einem Unternehmen, das einen gleichwertigen Bericht nach ausländischem Recht erstellt, kontrolliert werden. Vereinfacht gesagt, betrifft dies Konzerntöchter, deren Muttergesellschaft einen entsprechenden Bericht verfasst. Ferner nicht erfasst sind Kleinstunternehmen (auch börsenkotierte), die allein oder zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen mindestens zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten:

            a. Bilanzsumme von CHF 450‘000;

            b. Umsatzerlös von CHF 900‘000;

            c. 10 Vollzeitstellen (FTE) im Jahresdurchschnitt.

So befreite Unternehmen müssen im Anhang zur Jahresrechnung angeben, bei welchem Unternehmen sie in den Bericht einbezogen sind und diesen Bericht veröffentlichen.

Ersteinschätzung: Nach geltendem Recht sind die Bedingungen des Charakters als Publikumsgesellschaft und der Erreichung der Schwellenwerte kumulativ zu erfüllen, neu gelten sie alternativ. Eine eigenständige Drittstaatenregelung analog zur CSRD ist nicht vorgesehen, so dass alle betroffenen KMU direkt unter die geplante Neuregelung fallen. Es bleibt sodann unklar, wo befreite Unternehmen den Bericht, in den sie einbezogen sind, veröffentlichen sollen.

 

Art der Berichterstattung

Der Vorentwurf äussert sich nicht zur Art der Berichterstattung. Gemäss Erläuterungen kann es sich um einen separaten Bericht handeln oder um eine Integration in den Lagebericht.

Ersteinschätzung: Weil im Gesetzesvorentwurf von Bericht und nicht Berichterstattung gesprochen wird, erscheint es jedoch fraglich, ob eine Integration in den Lagebericht zulässig ist, so wie das die CSRD vorsieht. Die Erläuterungen bejahen dies. Sowohl der Lagebericht als auch der Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte wären demnach der GV zur Genehmigung vorzulegen. Es wird sich damit die Frage stellen, wie damit umzugehen ist, wenn bei einem integrierten Bericht die gemäss Wortlaut getrennt zur führenden Abstimmungen unterschiedlich ausfallen. Die CSRD sieht demgegenüber keine solche separate Genehmigungspflicht vor, d.h. es genügt eine Genehmigung des (integrierten) Lageberichts.

 

Abschaffung Comply or explain-Prinzip

Neu soll unterschieden werden zwischen Nachhaltigkeitsaspekten bzw. Faktoren sowie den konkreten Angaben zu diesen Aspekten bzw. Faktoren. Wesentlich dabei ist, dass das im geltenden Recht vorhandene Comply or explain-Prinzip entfallen soll.

Ersteinschätzung: Das derzeit geltende Comply or explain-Prinzip lässt Raum für einen massvollen Umgang mit den verschiedenen Berichtselementen und wäre u.E. jedenfalls für eine Übergangszeit wertvoll gewesen.

 

Offenzulegende Aspekte und Faktoren

Thematisch muss der Bericht über folgende Aspekte der Nachhaltigkeit Rechenschaft geben: Umweltfaktoren, Sozial- und Menschenrechtsaspekte (inkl. Arbeitnehmerbelange) sowie Governance-Aspekte. Mit Bezug auf die Umweltfaktoren werden gar – eigentlich artfremd für Publikationspflichten – inhaltliche Zielfestlegungen postuliert: Verlangt sind Angaben betreffend CO2-Netto-Null-Ziel 2050 (nicht etwa „Pflicht“) sowie betreffend Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau.

Mit Blick auf die genannten Aspekte/Faktoren müssten diejenigen Angaben gemacht werden, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte (impact materiality) sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens (financial materiality) erforderlich sind. Damit wird das Prinzip der sog. Doppelten Wesentlichkeit (double materiality) gemäss Verständnis der EU aufgegriffen und für alle betroffenen Unternehmen verbindlich vorgeschrieben. Beide Auswirkungen sollen eigenständig betrachtet werden, d.h. es müssen sowohl Auswirkungen thematisiert werden, die in beide Richtungen wesentlich sind, als auch Auswirkungen, die nur in eine Richtung wesentlich sind.

Ersteinschätzung: Angesichts der verlangten Offenlegungen ist fraglich, ob man noch von der «doppelten» Wesentlichkeit sprechen kann. Im Übrigen wendet der sehr verbreitete Standard GRI dieses Konzept nicht explizit an.

 

Offenzulegende Angaben

Es wären insbesondere nachfolgende Angaben zu machen, und dabei eine konzernweite Betrachtung vorzunehmen, die sogar Angaben zur Wertschöpfungskette, einschliesslich Angaben zu Produkten und Dienstleistungen, Geschäftsbeziehungen und Lieferkette umfassen müsste. Diese Angaben orientieren sich zu weiten Teilen an der CSRD und umfassen insbesondere:

1.   eine Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie;

2.   eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele;

3.   eine Beschreibung der Rolle des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans was Nachhaltigkeitsaspekte betrifft;

4.   eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;

5.   Angaben über allfällige Anreizsysteme, die mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpft sind und den Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsgans angeboten werden;

6.   eine Beschreibung der in Bezug auf die Nachhaltigkeitsaspekte angewandten Sorgfaltsprüfung;

7.   eine Beschreibung der wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte beziehungsweise von Nachhaltigkeitsaspekten, die mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und mit seiner Wertschöpfungskette verbunden sind sowie eine Beschreibung der Massnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen;

8.   eine Beschreibung der Massnahmen des Unternehmens zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen nach Ziffer 7 und des Erfolgs dieser Massnahmen;

9.   eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist und der Handhabung dieser Risiken;

10. die relevanten Indikatoren in Bezug auf die Angaben gemäss den genannten Ziffern 1-9.

Ersteinschätzung: Alle diese sehr weitgehenden Angaben sollen trotz Wegfall des Comply or explain-Ansatzes unter der gegenüber dem bisherigen Recht unveränderten Strafandrohung auch für fahrlässig gemachte Falschangaben bzw. Unterlassungen stehen und mit Busse bestraft werden. Dies wiegt nicht leicht, da auch über Umstände ausserhalb des Unternehmens (Wertschöpfungskette) sowie Wahrscheinlichkeiten (potenzielle negative Auswirkungen) berichtet werden muss sowie in die Zukunft reichende Aussagen gefordert werden.

 

Offenlegungsstandard und Sprache

Die Angaben der Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen die europäischen Standards (European Sustainability Reporting Standards; ESRS) oder einen anderen gleichwertigen Standard, der durch den Bundesrat bezeichnet werden kann, erfüllen. Der gewählte Standard muss in seiner Gesamtheit für alle Vorgaben dieses Artikels übernommen werden. Der Bericht ist in einer Landessprache oder in Englischer Sprache abzufassen.

Ersteinschätzung: Nachdem es sich bei der CSRD um die weltweit ausführlisten Offenlegungsvorschriften handelt, ist ein solcher «gleichwertiger» Standard derzeit nicht auszumachen; unklar ist auch, wer über die «Gleichwertigkeit» entscheiden würde. Es wäre wünschenswert, wenn analog den Rechnungslegungsvorschriften «anerkannte» Standards akzeptiert würden.

 

Prüfungspflicht für alle

Wie auch unter EU-Recht sollen die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte im Bericht nun neu geprüft werden. Zuständig für die Prüfung sind bestimmte Revisionsunternehmen oder bestimmte Konformitätsbewertungsstellen gemäss neuen Massgaben im Revisionsaufsichtsgesetz. Offen gelassen wird gemäss Vorschlag, wer den Prüfer auswählt. Der Bundesrat soll dabei die Prüftiefe (sog. Assurance) regeln: (a) Prüfung, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte im Bericht unvollständig oder falsch sind (negative/limited assurance) oder (b) Prüfung, ob die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte im Bericht vollständig und richtig sind (positive/reasonable assurance).

Ersteinschätzung: Die Einführung der Prüfpflicht sollte abgestuft eingeführt werden, insbesondere nicht auf Unternehmen Anwendung finden, welche (a) nicht der CSRD unterstehen, und (b) deren Aktionäre darauf verzichten (opting out) oder (c) für nichtkotierte Unternehmen nur dann gefordert werden, wenn die Aktionäre dies beschliessen (opting in).

 

Format, Genehmigung und Veröffentlichung

Der Bericht soll in einem einheitlichen elektronischen Format, das einem international verwendeten Standard entspricht, veröffentlicht werden und mind. zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben.

Ersteinschätzung: Das stellt ein Novum dar, da sich nun auch Unternehmen (u.a. eine Vielzahl von KMU und privat gehaltenen Unternehmen), die bislang keinen Geschäftsbericht (über das Aktionariat hinaus) veröffentlichen mussten, mit einer Publikationspflicht konfrontiert sehen. Wie bis anhin (und im Unterschied zur CSRD) ist der Bericht durch die Generalversammlung zu genehmigen – unklar bleibt weiterhin ob konsultativ oder bindend. Die Erläuterungen scheinen von einer bindenden Wirkung auszugehen.

 

Fazit und Ausblick

Die Vernehmlassungsvorlage bewirkt im Wesentlichen dreierlei mit weitreichenden Folgen für die Ressourcen (Aufwand und externe Kosten) von schweizerischen Unternehmen; dabei wird auch unterstellt, dass die EU das einzige für schweizerische Unternehmen relevante «Ausland» ist:

  1. Deutliche Ausweitung des Anwendungsbereiches, auch auf KMU, durch die Senkung den Schwellenwerte und den Wegfall des Erfordernisses der Börsenkotierung.
  2. Deutliche Erweiterung des erforderlichen Mindestinhalts durch Angleichung an CSRD und Wegfall des Comply or explain-Prinzips.
  3. Einführung einer umfassenden Prüfpflicht.

Auch schweizerische Unternehmen, die bislang nicht von der Berichterstattung über nichtfinanzielle Belange betroffen waren, jedoch – allenfalls auf Basis einer Konzernrechnung – zwei der genannten Schwellenwerte überschreiten (Bilanzsumme von CHF 25 Mio.; Umsatzerlös von CHF 50 Mio.; 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt), würden gemäss Vorentwurf verpflichtet sein, einen Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte zu erstellen, prüfen zu lassen, zu veröffentlichen und zur Genehmigung vorzulegen. Es müssten damit auch jene Gesellschaften einen Bericht publizieren, die bislang keine Publikationen veröffentlichen mussten. Gemäss Erläuterndem Bericht hat eine Regulierungsfolgenabschätzung gezeigt, dass diese Vorlage rund 3‘500 Unternehmen zur Berichterstattung verpflichtet. Die geschätzten Gesamtkosten würden sich jährlich auf geschätzt CHF 620 Mio. belaufen. Sollte die Vernehmlassungsvorlage dereinst umgesetzt werden, hätten die Gesellschaften ab Inkrafttreten zwei Jahre Zeit zur Umsetzung.

Der Vorentwurf befindet sich nun in Vernehmlassung bis am 17. Oktober 2024. Sollte die Vorlage nach Ausarbeitung des Entwurfs samt Botschaft Bestand im Parlament haben, untersteht sie dem fakultativen Referendum.

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Sustainability & ESG Desk gerne zur Verfügung. https://kellerhals-carrard.ch/de/expertise/taetigkeitsgebiete/sustainablity-and-esg-desk

[1] Bestehend aus Medienmitteilung, Erläuterndem Bericht und Vorentwurf.