Präsentation: "Erzeugung erneuerbarer Energie in der Landwirtschaftszone Agri-PV und Biomasseanlagen" an den 9. Luzerner Agrarrechtstagen an der Universität Luzern am 23. Mai 2025
In einer Fachpräsentation im Rahmen der Luzerner Agrarrechtstage stellte Dr. Tom Pleiner die aktuellen rechtlichen Entwicklungen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in der Landwirtschaftszone vor. Im Zentrum standen Agri-PV-Anlagen und Biomasseanlagen, deren rechtlicher Rahmen aufgrund mehrerer Reformen erheblich in Bewegung geraten ist.
Die Agri-PV wird insbesondere unter dem Blickwinkel der Zonenkonformität und Standortgebundenheit betrachtet. Eine Agri-PV-Anlage kann dann zonen-konform nach Art. 16a RPG bewilligt werden, wenn sie der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Produktion dient, etwa als Schutz vor Witterung oder Hagel. Andernfalls ist müssen sich Agri-PV Anlagen in das System der Ausnahmebewilligungen einordnen (Art. 24 RPG).
Ein besonderer Fokus lag auf der Kasuistik des Bundesgerichts zu Art. 24c RPG: In mehreren Entscheidungen (u.a. BGer 1C_311/2012, 1C_345/2014, 1C_99/2017) konkretisierte das Gericht die Anforderungen an die Identitätswahrung bestehender Bauten bei der Nachrüstung mit Solar-anlagen. Bereits geringfügige Änderungen können die Identität der Baute erheblich beeinflussen und damit die Bewilligungsfähigkeit in Frage stellen.
Erleichterungen bestehen bei Solaranlagen an Gebäuden innerhalb und ausserhalb der Bauzone. Genügend angepasste Anlagen gemäss Art. 18a RPG profitieren von einem Meldeverfahren, sofern sie technische Vorgaben einhalten, etwa hinsichtlich der Überragung des Dachs und der Reflexionsarmut. Bei Schutzobjekten gelten jedoch weiterhin strenge Bewilligungspflichten.
Im Bereich der Biomasseanlagen stellte Tom Pleiner die bisherigen und künftigen Planungsinstrumente vor. Seit 2007 ist unter bestimmten Voraussetzungen eine zonenkonforme Bewilligung möglich, wenn die Anlage dem Landwirtschaftsbetrieb untergeordnet bleibt und ein Mindestanteil der Substrate aus dem Standortbetrieb stammt. Grössere Anlagen unterliegen jedoch einer Planungspflicht, teils aufgrund der Umweltverträglichkeitsprüfung. Jedoch wird die Standortgebundenheit und die Freistellung von der Planungspflicht künftig deutlich aus-geweitet.
Umwelt- und klimaschutzrechtliche Vorgaben betreffen u.a. den Treibhausgasausstoss, Feinstaub, zusätzlichen Verkehr und Geruchsimmissionen. Auch Störfallvorschriften greifen bei grösseren Gasmengen. Energie-wirtschaftlich relevant sind unter anderem die Netzanschlussrechte und Einspeisevergütungen, die durch den Mantelerlass ab 2026 neu geregelt werden.
In der Förderlandschaft zeichnet sich eine Verschiebung ab: Bestehende Systeme wie die KEV laufen aus, während neue Förderinstrumente (Marktprämie, Investitionsbeiträge) eingeführt werden. Zugleich sind künftige Kürzungen geplant, etwa beim Entlastungspaket 2027 und bei Programmen zur Innovationsförderung.
Im Ausblick betonte Pleiner die Notwendigkeit klarer, praxistauglicher Regelungen für den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien in der Landwirtschaftszone. Die laufenden Gesetzesrevisionen auf Bundes- und Verordnungsebene (RPG 2) sowie die Praxisentwicklung auf kantonaler Ebene werden entscheidend dafür sein, ob das weitere Potenzial dieser Technologien genutzt werden kann, ohne dabei die sensiblen Interessen von Raumplanung, Umweltschutz und Landwirtschaft zu vernachlässigen.
Die Präsentation wurde an den 9. Luzerner Agrarrechtstagen an der Universität Luzern am 23. Mai 2025 gehalten.