Vom Persönlichkeitsprofil zum Profiling mit hohem Risiko – Ein Beitrag zur Begriffsabgrenzung im Differenzbereinigungsverfahren für ein totalrevidiertes Datenschutzgesetz
Im Mittelpunkt der laufenden Revision des Schweizer Datenschutzgesetzes steht unter anderem die kontrovers diskutierte Frage der Ausgestaltung und Einordnung von Profiling. Der vorliegende Beitrag stellt die Versionen des Bundesrats und der beiden Räte dem geltenden Recht und der Regelung der EU-DSGVO gegenüber und zeigt auf, dass Profiling nicht dem Persönlichkeitsprofil nach geltendem Recht gleichgestellt werden kann. Mit Profiling wird eine Form einer Datenbearbeitung bezeichnet, während ein Persönlichkeitsprofil deren Ergebnis ist. Gerade bei der Anknüpfung von Rechtsfolgen ist dieser Unterschied zu berücksichtigen.