Geldwäschebekämpfungoder Aufsicht? Zur normativen Abgrenzung der travel rule nach Art. 10 GwV-FINMA, der Stablecoin-Praxis der FINMA und dem neuen Vernehmlassungsvorschlag im Schweizer Recht
Cornelia Stengel / Stephanie Schmid: Geldwäschebekämpfung oder Aufsicht? Zur normativen Abgrenzung der travel rule nach Art. 10 GwV-FINMA, der Stablecoin-Praxis der FINMA und dem neuen Vernehmlassungsvorschlag im Schweizer Recht
In: Elektronische Wertpapiere und Wertrechte, Reform und Realität im deutschsprachigen Raum, Herausgegeben von Sebastian Omlor, Matthias Lehmann und Rolf Sethe, S. 161–174.
**Kernthese: **Geldwäschereibekämpfung und Finanzmarktaufsicht verfolgen unterschiedliche Ziele. Ihre Vermischung führt gerade bei Stablecoins zu regulatorischen Anforderungen, die rechtlich fragwürdig und innovationshemmend sind.
Der Beitrag entwickelt dazu vier zentrale Argumente:
- Grenzen der Travel Rule: Art. 10 GwV-FINMA bezweckt die Transparenz und Nachvollziehbarkeit konkreter Transaktionen. Daraus lässt sich keine generelle Pflicht zur Identifikation sämtlicher Token-Halter oder zur vorgängigen Zulassung aller Wallets ableiten.
- Kritik an der FINMA-Stablecoin-Praxis: Die Annahme einer dauernden Geschäftsbeziehung zwischen Stablecoin-Emittenten und sämtlichen späteren Token-Haltern widerspricht der Systematik des GwG. Das faktisch verlangte Whitelisting beschränkt die Verkehrsfähigkeit von Stablecoins und die Nutzung offener Blockchain-Systeme.
- Blacklisting statt Whitelisting: Ein risikobasierter Ansatz, der gezielt problematische Wallet-Adressen sperrt und durch Transaktionsmonitoring ergänzt wird, ist verhältnismässiger und entspricht der Logik des Geldwäscherechts. Die verbleibenden Risiken werden ausdrücklich anerkannt.
- Einordnung der FINIG-Revision: Der Vernehmlassungsvorschlag wird insoweit begrüsst, als er für den Sekundärmarkt keine flächendeckende Identifikation aller Token-Halter verlangt, sondern risikobasierte organisatorische und technische Massnahmen vorsieht. elektronische-wertpapiere-und-wertrechte-complete.pdf
Die übergeordnete Botschaft: Geldwäschereirechtliche Pflichten dürfen nicht zur verdeckten Marktstrukturregulierung werden. Aufsichtsrechtliche Ziele benötigen eine eigenständige normative Grundlage und müssen sich am Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip messen lassen.
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