Blockchain/Distributed Ledger Technology – Eine zivilrechtliche Betrachtung
Mit Inkrafttreten der zivilrechtlichen Bestimmungen der DLT-Gesetzgebung (nArt. 973d ff. OR) am 1. Februar 2021 werden sogenannte Registerwertrechte in das schweizerische Recht eingeführt. Es handelt sich dabei um eine Weiterentwicklung der bekannten wertpapierrechtlichen Instrumente der Wertpapiere, Wertrechte und Bucheffekten, welche im Kern nun eine rein digitale Form der Übertragung von Forderungen und Mitgliedschaftsrechten ohne Mithilfe eines Intermediärs ermöglicht. Registerwertrechte entstehen durch Eintragung in ein sogenanntes Wertrechteregister und können nur über dieses geltend gemacht und übertragen werden. Das Wertrechteregister muss den in Art. 973d Abs. 2 OR genannten, qualifizierten Anforderungen genügen. So muss die Verfügungsmacht über die Registerwertrechte bei den Gläubigern, nicht den Schuldnern, liegen, die Integrität des Wertrechteregisters muss durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen geschützt sein und die Gläubiger müssen die sie betreffenden Registereinträge ohne Mithilfe Dritter einsehen und überprüfen können. In der sogenannten Registrierungsvereinbarung zwischen Emittent und Erstnehmer wird das Recht mit dem Token verknüpft, so dass das tokenisierte Recht nur noch über das Wertrechteregister geltend gemacht und übertragen werden kann, und die Regeln für die Übertragung festgelegt. Auch wenn die Auslegungs- und Abgrenzungsfragen wie bei jedem neuen Gesetz die Juristen und Gerichte noch beschäftigen werden, hat die Schweiz mit der Einführung von Registerwertrechten eine stabile Rechtsgrundlage für die Tokenisierung von Rechten geschaffen und kann damit mit den neuen technologischen Möglichkeiten in diesem Bereich Schritt halten.