Auskunftsrecht im revidierten Schweizer Datenschutzgesetz
Erläuterung, wie das Auskunftsrecht nach Art. 25 ff. in der Praxis umzusetzen ist. Die neue Bestimmung präzisiert unter anderem, dass nur Personendaten "als solche" dem Auskunftsrecht unterliegen - damit ist klargestellt, dass kein Recht auf Herausgabe von Dokumenten besteht.