Newsletter 5/2017: Erweiterung der Schweizer Mehrwertsteuerpflicht / Änderung der Mehrwertsteuersätze
Per 1.1.2018 tritt eine Teilrevision des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts in Kraft. Danach bleiben Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als CHF 100'000 grundsätzlich von der schweizerischen Mehrwertsteuerpflicht befreit. Neu ist u.a. zur Ermittlung der Umsatzgrenze von CHF 100'000 aber nicht mehr nur der in der Schweiz, sondern der weltweit erzielte Umsatz massgebend. Dadurch werden zahlreiche bisher in der Schweiz mehrwertsteuerbefreite Unternehmen neu mehrwertsteuerpflichtig.
Per gleichem Datum ändern zudem die Mehrwertsteuersätze. Der Normalsatz beträgt neu 7,7%; der reduzierte Steuersatz 2,5% und der Sondersatz 3,7%. Leistungen, die bis zum 31.12.2017 erbracht werden, sind mit dem alten, Leistungen, die ab dem 1.1.2018 erbracht werden, sind nach den neuen Sätzen abzurechnen. Massgebend ist das Leistungsdatum. Rechnungs- oder Zahlungsdatum sind unerheblich.
I. Gegenwärtiges Recht (bis 31.12.2017)
Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt, einen hinreichenden Bezug zur Schweiz hat und nicht von der Steuerpflicht befreit ist.
Steuerbefreit sind nach gegenwärtigen Recht insbesondere Unternehmen, die innerhalb eines Jahres in der Schweiz weniger als CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielen, sofern sie nicht auf die Steuerbefreiung verzichten. Zur Ermittlung der Umsatzgrenze ist nach geltendem Recht somit nur der in der Schweiz, nicht aber der im Ausland erzielte Umsatz massgebend.
Beispiel 1: Eine Fliesenlegerin mit Sitz im Ausland erzielt ausserhalb der Schweiz EUR 20'000 (CHF 23'000) und in der Schweiz EUR 70'000 (CHF 80'500), weltweit somit CHF 103'500 Umsatz. Da zur Ermittlung der Umsatzgrenze nur die in der Schweiz erzielten Umsätze massgebend sind und diese im Beispiel mit CHF 80'500 weniger als CHF 100'000 betragen, ist die Fliesenlegerin nach geltendem Recht in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig.
II. Zukünftiges Recht (ab 1.1.2018)
1) Allgemeine Umsatzgrenze
Nach zukünftigem Recht ist zur Ermittlung der für die Mehrwertsteuerpflicht massgebenden Umsatzgrenze nicht mehr nur der im Inland erzielte, sondern der weltweit erzielte Umsatz massgebend. Die Steuerbefreiung können daher nur noch Unternehmen beanspruchen, die in der Schweiz und im Ausland, also weltweit, innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100'000 Umsatz erzielen. Bei der Ermittlung der Umsatzgrenze sind alle nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommenen Leistungen zu berücksichtigen. Zu
berücksichtigen sind somit nach zukünftigem Recht auch Entgelte für Lieferungen im Ausland (Ausland-Ausland-Geschäfte) und Entgelte für Dienstleistungen, die als im Ausland erbracht gelten. Für diese Qualifikation der Leistungen ist das Schweizer Recht massgebend.
Beispiel 2: Gleicher Sachverhalt wie bei Beispiel 1. Da der weltweite Umsatz CHF 100'000 erreicht, ist die Fliesenlegerin in der Schweiz neu mehrwertsteuerpflichtig.
2) Ausschliessliche Erbringung von steuerbefreiten Leistungen
Von der Steuerpflicht befreit sind auch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz ausschliesslich von der Steuer befreite Leistungen erbringen. Dies ungeachtet der Umsatzhöhe. Die von der Steuer befreiten Leistungen sind in Art. 23 MWSTG umschrieben.
3) Ausschliessliche Erbringung von Dienstleistungen, deren Erbringungsort sich nach dem Empfängerortprinzip im Inland befindet
a) Grundsatz
Ebenfalls von der Steuerpflicht befreit sind Unternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz ausschliesslich Dienstleistungen erbringen, deren Erbringungsort sich nach dem Empfängerortprinzip in der
Schweiz befindet. Als solche Dienstleistungen qualifizieren namentlich Leistungen auf dem Gebiet der Werbung, Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten usw., Managementdienstleistungen, Datenverarbeitung und Personalverleih jeweils an Empfängerinnen mit Sitz, Betriebsstätte (sofern die Dienstleistung für die Schweizer Betriebsstätte erbracht wird), Wohnort oder üblichem Aufenthaltsort in der Schweiz. Dagegen richtet sich der Erbringungsort beispielsweise für Dienstleistungen von Reisebüros und Veranstaltungsorganisatoren sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken nicht nach dem Empfängerortprinzip und es besteht daher bei solcher Dienstleistungserbringung keine spezielle Ausnahme von der Mehrwertsteuerpflicht. Es ist zudem zu beachten, dass der Dienstleistungsbegriff in der Schweiz enger als im Ausland gefasst ist. Bei ausschliesslicher Erbringung von dem Empfängerortprinzip unterliegenden Dienstleistungen wird die ausländische Dienstleisterin in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig. Dies gilt ungeachtet der Umsatzhöhe. Dafür hat in diesen Fällen die Leistungsempfängerin grundsätzlich die Bezugsteuer abzurechnen.
Beispiel 3: Eine Rechtsanwältin in Deutschland erzielt in der Schweiz und in Deutschland aus dem Empfängerortprinzip unterliegenden anwaltlichen Dienstleistungen je einen Umsatz von CHF 150'000. Da sie
ausschliesslich dem Empfängerortprinzip unterliegende Dienstleistungen erbringt, wird sie in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig.
b) Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger
Eine Gegenausnahme gilt aber bei der Erbringung von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen in der Schweiz an nicht mehrwertsteuerpflichtige Empfängerinnen. Als elektronische
Dienstleistungen gelten Leistungen, die direkt via Fernleitung bezogen beziehungsweise erbracht werden, namentlich: das Bereitstellen von Websites, Webhostings, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; das elektronische Bereitstellen von Software und deren Updates über Internet; das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; die Zurverfügungstellung von Speicherplatz im Internet usw. Für die Erbringung solcher Dienstleistungen gilt die spezielle Steuerbefreiung nicht und die Dienstleistungserbringung führt bei Erreichen der allgemeinen Umsatzgrenze (vorne II.1) zur Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz.
Beispiel 4A: Eine Softwareentwicklerin mit Sitz in Deutschland stellt dem nicht mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistungsempfänger A mit Sitz in der Schweiz Software für CHF 150'000 über das Internet bereit.
Aufgrund der Gegenausnahme greift der Steuerbefreiungstatbestand im Beispiel nicht und die Softwareentwicklerin ist mehrwertsteuerpflichtig.
Beispiel 4B: Stellt die Softwareentwicklerin indessen in gleicherweise Software dem mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen B bereit, greift aufgrund der Mehrwertsteuerpflicht des B die Gegenausnahme nicht und
die Softwareentwicklerin ist nicht mehrwertsteuerpflichtig.
Ob der gegenüberstehende Leistungsempfänger steuerpflichtig ist oder nicht, lässt sich hier abfragen: LINK.
III. Beginn der Steuerpflicht und Vorgehen bei Bestehen der Steuerpflicht
Für bestehende, bis anhin von der Steuerpflicht befreite Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht und beginnt die Mehrwertsteuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem die Umsatzgrenze erreicht worden ist.
Bei Neuaufnahme oder Ausweitung der Geschäftstätigkeit durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges, endet die Befreiung von der Steuerpflicht mit der Aufnahme dieser Tätigkeit
oder mit der Geschäftserweiterung, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Umsatzgrenze von CHF 100'000 innerhalb der nächsten zwölf Monate erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestimmt werden, ob die Umsatzgrenze von CHF 100'000 überschritten wird, muss spätestens nach Ablauf von drei Monaten seit Aufnahme oder Erweiterung der Geschäftstätigkeit eine erneute Beurteilung vorgenommen werden. Ist nach Ablauf dieser drei Monate anzunehmen, dass die Umsatzgrenze überschritten wird, endet die Befreiung von der Steuerpflicht.
Personen, die mehrwertsteuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Die Anmeldung und die Mehrwertsteuerabrechnung werden aufgrund der ausländerrechtlichen Meldung der grenzüberschreitenden Dienstleistung überprüft. Die Anmeldung kann online erfolgen: LINK.
Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung zu bestimmen, die im Inland Wohn- oder Geschäftssitz hat (sog. Steuer- oder Fiskalvertreter). Das Formular zur Ernennung des Vertreters kann unter folgendem Link abgerufen werden: LINK.
Sind steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz nicht im Handelsregister eingetragen, müssen sie bei der Eintragung ins MWST-Register eine Sicherheit leisten. In der Regel wird diese
in bar oder durch eine Garantie einer im Inland domizilierten Bank gestellt. Die zu leistende Sicherheit beträgt 3% des erwarteten steuerbaren Inlandumsatzes (ohne Exporte), mindestens aber CHF 2'000 und maximal CHF 250'000.